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AEVO außer Kraft, teurer Ausbilderschein nicht nötig

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(@cosch87)
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hi Leute,
wusstet ihr, dass seit einiger Zeit die AEVO* außer Kraft gesetzt ist?
Ich habe es jetzt zufällig erfahren, also für alle, die gerne Azubis ausbilden möchten: Die "AdA" ist dafür im Moment nicht nötig.
Einfach bei der zuständigen IHK das Ausbilderdatenblatt runterladen, ausdrucken, ausfüllen und zurück an die IHK schicken und fertig. so einfach ist das.
Wollte das hier nur mal reinstellen, denn ich habe mir die letzte Zeit einen Wolf gesucht, um Infos zu dem Thema zu finden!!!
Liebe Grüße, Cosch

Der Gast ist nur solange König, wie er sich auch so benimmt!!

Ich habe leider nur Zwei Arme, hätte ich drei, wäre ich im Zirkus!!

 
Veröffentlicht : 08/05/2008 5:28 pm
Alex
 Alex
(@gastro-alex)
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Yo, das ist schon lange so. 🙂
War vor allem für kleinere Betriebe gedacht, die ausbilden wollten, aber wegen dem (teuren) Lehrgang nicht wollten.
Aber wenn man als Angestellter die Möglichkeit hat, die AdA zu machen, sollte man das auch tun. Schließlich geht es ja nicht nur um die gesetzlichen Vorgaben, sondern vor allem um die pädagogischen Kenntnisse und die gesetzlichen Besonderheiten bei der Ausbildung. Zusatzqualifikationen also 😉

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"Aus Respekt vor dem Arbeitgeber erscheint man eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn, verbeugt sich vor dem Chef und nach Dienstschluss entschuldigt man sich, dass man nun gehen wird, und bedankt sich gleichzeitig, dass man heute arbeiten durfte ..." - Martin Schulz im Rolling Pin 07/2010 - (über das Arbeiten in Japan ...)

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Veröffentlicht : 08/05/2008 6:53 pm
(@cosch87)
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ich weiß, aber ich dacjte mir, es ist ja erstmal gut, wenn ich die berechtigung auch so kriege, denn ich will ja noch auf die hotelfachschule gehen und das geht im moment finanziell noch nicht. und da wäre es doch rausgeschmissen geld, wenn ich jetzt erst den AdA mache, weil der da ja schon mit drin ist, bzw. ein teil ist.
ich hab ja eh schon mit zig azubis zu tun gehabt und es ist ja oft so, dass die nicht von den ausbilder bzw. ausbildenden lernen, sondern eigentlich von höheren azubis oder anderen angestellten und aushilfen ausgebildet werden. die pädagogischen eigenschaften bringe ich zwar nicht mit, aber ich habe zum beispiel auch besser von mir vorgesetzten azubis gelernt als von meiner chefin.....mit denen geht man ja auch ganz anders um

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Veröffentlicht : 09/05/2008 1:58 am



(@friesenotto)
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Moin, Zusammen,

Von der Homepage der IHK Emden:

2. berufs- und arbeitspädagogischen Eignung:

Diese Eignung der Ausbilder beurteilt sich nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO*) und kann durch das Ablegen einer Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen werden. Die Bundesregierung hat für Ausbildungsverhältnisse, welche in der Zeit vom 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, die AEVO* ausgesetzt.
Die Ausbilder sind von ihrer Nachweispflicht der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit, müssen aber nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes auch weiterhin die persönliche und fachliche Eignung mitbringen.

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Veröffentlicht : 09/05/2008 9:24 am
(@friesenotto)
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Moin, Cosch87,

Ich muss Dich enttäuschen,

1. Ab 2009 musst Du für die Ausbildung die AEVO* nachweisen
2. In der Hotelfachschule kannst Du die AEVO machen, aber nur optional, d.h. Du musst dort die AEVO extra bezahlen.

Ich würde diese jetzt machen, dann kannst Du damit bei zukünftigen Arbeitgebern brillieren. Später auf der Hotelfachschule brauchst Du Dich dann mit der AEVO nicht zusätzlich belasten.

gruss friesenotto

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Veröffentlicht : 09/05/2008 9:36 am
(@cosch87)
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das ist ja alles schön und gut, aber wenn mir dieses jahr ein azubi unterstellt wird und ich habe diese ausbilderkarte, dann werden die ja wohl nicht mittendrin ankommen und sagen: hey, mach mal den AdA, sonst darfst du deinen azubi nicht weiter ausbilden. und zu dem anderen punkt: soweit ich weiß, ist der AdA ein teil der Hotelmeisterausbildung und die ist ja wohl schon teuer genug. da muss man den schein doch nicht noch extra bezahlen

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Veröffentlicht : 09/05/2008 11:29 am



(@friesenotto)
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Moin, Cosch87

Die Ausbilder sind von ihrer Nachweispflicht der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit, müssen aber nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes auch weiterhin die persönliche und fachliche Eignung mitbringen. Die fachliche Eignung ist nach § 30 BBiG nachgewiesen, wenn Du nach der Ausbildung eine angemessene(nach Auskunft IHK Emden 2 bis 3 Jahre) Zeit nach der Ausbildung praktisch gearbeitet hast. Du wirst also mit nur einem Jahr Berufpraxis nach der Ausbildung die Voraussetzungen nicht erfüllt haben.

Man braucht auch noch die berufs- und arbeitspädagogischen Eignung(also AdA)
Die Bundesregierung hat für Ausbildungsverhältnisse, welche in der Zeit vom 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, die AEVO* bezgl. der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ausgesetzt.(aktuell ist die Aussetzung sogar bis 31. Juli 2009 verlängert worden)

Im Rahmen der Fortbildung zum Hotelmeister oder zum staatl. gepr. Betriebswirt wird für die AdA extra kassiert. Wenn Du diese Ausbildung vorher machst, dann brauchst Du bei der Fortbildung den Teil nicht mitmachen und nicht bezahlen, Du hast dann mehr Zeit für die anderen Fächer.

gruss friesenotto

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Veröffentlicht : 09/05/2008 2:18 pm
Alex
 Alex
(@gastro-alex)
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Auf der Hotelfachschule ist die AdA meist mit drin. Alles, was (zumindest in Heidelberg) extra bezahlt werden muss, ist der IHK-Schrieb.

Wäre schön gewesen, wenn man den Unterricht oder das Schulgeld kürzen könnte mit AEVO* - war aber nicht so ...

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Veröffentlicht : 10/05/2008 3:19 am
(@friesenotto)
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In der Hotelfachschule Stadthagen war es so, wie ich es geschrieben hatte, scheinbar gibt es von Ort zu Ort Unterschiede.

gruss friesenotto

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Veröffentlicht : 10/05/2008 9:41 am



Alex
 Alex
(@gastro-alex)
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Jup 🙂

Also immer vorher das Kleingedruckte lesen ... 😀

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Veröffentlicht : 10/05/2008 10:39 pm
(@gloeckner)
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hoi

interessant, habe vor vielen jahren teures geld bezahlt.

muss aber dazu sagen, es hat sich gelohnt, denn meiner meinung nach, sollte man diese kurs besuchen, ist sehr von nutzen.

aber jetzt kann ich mir ein bild machen, über das personal das aus dem grossen kanton kommt.

soll nichts schlechte heissen, aber wenn jeder ausbilden darf, wo soll das hinführen

 
Veröffentlicht : 11/05/2008 2:14 am
(@cosch87)
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es darf ja nicht jeder ausbilden. die eignungsprüfungen haben sie ja nicht abgeschafft, aber ich muss dir trotzdem recht geben: weiß ja nicht wann man kein ausbilder werden kann, ob das was mit der note der abschlussprüfung* zu tun hat...keine ahnung, aber wenn hintz und kuntz, die gerade mal eben so durch die prüfung gerutscht sind eine ausbilderkarte bekommen könnten, sag ich nur OH MEIN GOTT!!!!!

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Veröffentlicht : 11/05/2008 12:16 pm



(@friesenotto)
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Moin, Cosch87!

Wie schon geschrieben, ist die angemessene Praxiszeit nach bestandener Prüfung erforderlich. Wenn derjenige keine Prüfung abgelegt hat kann er durch 6 bis 8 Jahre Berufspraxis die fachliche Eignung nachweisen.

Es hat also nichts mit der Prüfungsnote zu tun! 🙁
aber wenn hintz und kuntz, die gerade mal eben so durch die prüfung gerutscht sind eine ausbilderkarte bekommen könnten, sag ich nur OH MEIN GOTT!!!!!

Da gebe ich Dir recht, ich sehe es in den Prüfungen. 😥 Es ist zum Heulen, was die Prüflinge da abliefern! Deshalb kämpfen wir Prüfer mit Zähnen und Klauen dafür, dass die Aussetzung abgeschafft wird und nur noch der ausbilden darf, der die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Berufsbildungsgesetz
§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
1.die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
2.die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) 1Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

§ 29 Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

§ 30 Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1.die Abschlussprüfung* in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

2.eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
3.eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
1.die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

gruss friesenotto

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Veröffentlicht : 11/05/2008 2:46 pm
(@friesenotto)
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PS: ab 31. Juli 2009 ist die AEVO* wieder erforderlich, d.h. die letzten Azubis aus Betrieben ohne AEVO werden wir 2012 prüfen.

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Veröffentlicht : 11/05/2008 2:49 pm
Alex
 Alex
(@gastro-alex)
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Glaubst Du das wirklich?
Schließlich wurde das Fristende schon einmal nach hinten verschoben.

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"Aus Respekt vor dem Arbeitgeber erscheint man eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn, verbeugt sich vor dem Chef und nach Dienstschluss entschuldigt man sich, dass man nun gehen wird, und bedankt sich gleichzeitig, dass man heute arbeiten durfte ..." - Martin Schulz im Rolling Pin 07/2010 - (über das Arbeiten in Japan ...)

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Veröffentlicht : 11/05/2008 2:55 pm



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