Benachrichtigungen
Alles löschen

Personalwohnungen

7 Beiträge
5 Benutzer
0 Likes
3,423 Ansichten
Alijana
(@alijana)
Beiträge: 16
Active Member
Themenstarter
 

So schon wieder ein brennendes Thema wo ich eure Hilfe brauch...

Mein Betrieb hat mir zum Beginn der Ausbildung eine Personalwohnung gestellt die ich mir mit einer Kollegin teile momentan zahle ich 165 € pro Monat was eh ein Haufen Kohle für das geringe Azubi-Gehalt ist. Vor knapp zwei Wochen hieß es dann die Perso-Wohnungen werden aufgelöst da der Hotelbesitzer sie verkaufen will und gestern haben wir erfahren das anstatt das sie verkauft werden die Miete um fast 60 € erhöht werden soll. Mein Problem nun ist, das ich sowieso kaum über das Monat mit meinem Geld komm wenn sie mir jetzt noch 60 € mehr abknöpfen funktioniert es gar nicht mehr. BAB zu beantragen hab ich schon versucht meine Eltern verdienen aber zu viel. Unterstützung ihrerseits bekomm ich aber nicht. Ein (Azubi) Kollege meinte wenn die Miete erhöht wird muss er seine Ausbildung abbrechen und das geht nicht nur ihm so. Meine Frage nun: Dürfen die Hotelbestitzer einfach die Miete erhöhen oder kann man irgendwie dagegen vorgehen?

~~Gast ist König~~

 
Veröffentlicht : 27/10/2007 4:41 pm
(@tamara87)
Beiträge: 20
Eminent Member
 

Hey, das tut mir leid dass die die Miete erhöhen wollen aber ich denke dass die das machen dürfen wie sie wollen. Es ist ja auch nicht vorgeschrieben dass es überhaupt solche Personalwohnungen gibt, oder? Bei uns gibts das nämlich gar nicht, ich zahle 290 € im Monat für ein wgzimmer, das billigste was es weit und breit gab, meine azubikollegen zahlen sogar noch mehr.

Ich bn mir zwar nicht sicher aber ich denke da kann man nicht viel gegen machen.. Hast du dir denn schon mal überlegt nebnher noch nen Nebenjob zu machen? Ich bediene nebenher noch in einem Cafe, ist zwar blöd mit den arbeitszeiten aber wenn ich frei habe dann arbeite ich eben dort!

 
Veröffentlicht : 27/10/2007 8:14 pm
(@grogg23)
Beiträge: 30
Eminent Member
 

Hallo Alijana,

natuerlich ist es doof, dass du zukünftig etwas mehr Miete bezahlen darfst, wobei diese bei anderen aber auch erheblich höher ausfallen kann. Zur Rechtmässigkeit bleibt nur zu sagen- Klar darf dein Arbeitgeber dass. Er ist weder dazu verpflichtet dir eine günstige Unterkunft zu stellen noch zwingt dich jemand diese dann in Anspruch zu nehmen. Jedoch bezweifele ich, dass du auf dem freien Wohnungsmarkt irgendwas günstigeres inkl. der Nebenkosten finden würdest.

Bzgl. der Finanzierbarkeit bleibt dir noch die Möglichkeit Wohnungsgeld zu beantragen und im schlimmsten Fall der Fälle deine Eltern zuerst anzusprechen und deine bremsliche Lage zu verdeutlichen, bei fehlender Einsicht kannst du dann aber auch zum äußersten greifen und deine Ellis auf Unterhalt verklagen. (Ist halt die Frage, ob du dass könntest?!)

Ich habe durchaus einige Arbeitskollegen in meiner Ausbildung gehabt, die gar nur mit dem Ausbildungslohn + Kindergeld über die Runden gekommen sind. Sicher hatten die kein Luxusleben und mussten wahrscheinlich auf einiges verzichten, dennoch haben sie es bewältigt! Also Kopf hoch.

LG Grogg

Geniess dein Leben in vollen Zügen.

 
Veröffentlicht : 28/10/2007 3:50 am



tobli
(@tobli)
Beiträge: 222
Estimable Member
 

Hallo Alijana,

da Rechtsberatung unerwünscht ist hier die Meinung des BGB:
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(2) 1Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

(3) 1Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 557b Indexmiete
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).

(2) 1Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.

(3) 1Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. 2Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. 3Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) 1Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. 2Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

(4) 1Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
2Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) 1Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. 2Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) 1Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 558c Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

(4) 1Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

(2) 1Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. 2Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 558e Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.

(2) 1Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. 2Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. 3Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen. 4Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.

(3) 1Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. 2Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.

(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1) 1Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

(2) 1Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. 2Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) 1Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) 1Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. 2Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) 1Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. 2Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Gruß Tobi

"Wenn man beginnt, seinem Paßfoto ähnlich zu sehen, sollte man in den Urlaub fahren."

~ Ephraim Kishon ~

 
Veröffentlicht : 29/10/2007 1:15 pm
Benjamin
(@benjamin)
Beiträge: 50
Trusted Member
 

Also hier muss ich mal kurz nachfragen: Wird dir die Miete direkt vom Gehalt abgezogen oder musst du sie extra bezahlen?

Sollte sie dir direkt vom Gehalt abgezogen werden wäre dies eine Sachleistung, und die dürfen nach §17 Abs. 2 BBiG nicht mehr als 75% der Bruttoausbildungsvergütung betragen. Bleibt also nur zu prüfen ob durch die Erhöhung diese 75% überschritten werden.

Wer "gerne" sagt und "Leck Mich" denkt sollte Denken und Sprechen niemals verwechseln^^

 
Veröffentlicht : 06/11/2007 1:22 am
Alijana
(@alijana)
Beiträge: 16
Active Member
Themenstarter
 

Also es wird direkt von meinem Gehalt abgezogen... hmm da muss ich mich gleich mal an meinen Taschenrechner setzten 😆
Danke

~~Gast ist König~~

 
Veröffentlicht : 06/11/2007 9:31 pm



Benjamin
(@benjamin)
Beiträge: 50
Trusted Member
 

Okay dann haben wir ne Sachleistung, er darf die 75% also net übersteigen. Und inwiefern das mietrecht zieht weiß ich auch nicht, aber ich glaube mal ohne begründung darf er das net anziehen, müsste also seine gründe schon offenlegen warum er die Miete so drastisch erhöht. Wenn deine Ausbildung wirklich dran hängt würd ich mich an deiner stelle schon dagegen wehren, je nachdem wie das verhältnis zum Chef iss auch zur not mit anwalt und Klage, aber das iss deine entscheidung

Wer "gerne" sagt und "Leck Mich" denkt sollte Denken und Sprechen niemals verwechseln^^

 
Veröffentlicht : 07/11/2007 3:56 am



Teilen: