gastronomiebezogene Gesetze

» Jugendarbeitsschutzgesetz
» Jugendschutzgesetz
» Gaststättengesetz
» gesetzl. Vorschriften für Spiele, Glücksspiele, etc.
» Preisauszeichnungsordnung für Betriebe

Jugendarbeitsschutzgesetz (JaschG)

  • für Personen unter 18 J. in einem Ausbildungsverhältnis
  • Schutz vor Gefahren für Gesundheit und physische Entwicklung

Inhalt

  • Kinderarbeit (unter 14 J.) ist verboten – Ausnahmen gibt es
  • tägliche Arbeitszeit 8h; wöchentlich 40h
  • Anspruch auf Ruhepausen
  • Fünftagewoche (mindestens 2 Samstage und 2 Sonntage im Monat frei)
  • Azubi muss für Berufsschule freigestellt werden
  • Urlaub
    • bis 16 J. – 30 Werktage
    • bis 17 J. – 27 Werktage
    • bis 18 J. – 25 Werktage
  • Jugendlicher muss vor Beschäftigungsbeginn ärztliche Untersuchung machen;
    nach 1 Jahr Nachuntersuchung
  • verboten sind Arbeiten, die die Kräfte des Azubis übersteigen oder ihn sittlich gefährden
  • verboten sind Arbeiten mit hoher Unfallgefahr oder mit vorgeschriebener Geschwindigkeit (=> Fliessbandarbeit)
  • keine Ausgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche unter 16 J.
  • keine Ausgabe von Tabakwaren an Jugendliche
  • keine Ausgabe von branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche
  • bestimmte Personen (z.B. Straftäter) sind nicht als Ausbilder zugelassen
  • Aushang von Arbeitszeit und diesem Gesetz


Jugendschutzgesetz

  • soll Jugendliche vor (sittlichen) Gefahren in der Freizeit schützen
  • Kinder – bis 13 J.
  • Jugendliche – 14 bis 17 J.

Inhalt

  • Aufenthalt in Gaststätten für Jugendliche unter 16 J. ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten verboten,ausser:
    • bei Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendhilfe
    • auf Reisen
    • für die Dauer der Einnahme von Mahlzeiten
  • Alkohlika
    • kein Branntwein
    • keine branntweinhaltigen Genussmittel
    • Bier und Wein erst ab 16 J.
  • Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
    • unter 16 J. in Begleitung eines Erwachsenen bis 22.00 Uhr
    • ab 16 J. bis 24.00 Uhr
  • Anwesenheit bei Varieté, Kabarett- und Revueveranstaltungen ist verboten
  • öffentliche Filmveranstaltungen haben Altersprogression
  • Glücksspiele sind verboten
  • Rauchverbot unter 18 J.

Gaststättengesetz

  • im alten Gaststättengesetz (vor 1970) fand eine sogenannte Bedürfnisprüfung statt
  • sie sollte die Anzahl der Gaststätten begrenzen
  • für eine neue Gaststätte musste ein wirkliches Bedürfnis bestehen (nur x Gaststätten für y Einwohner)

Konzession

  • später wurde das System der Konzession eingeführt
  • die Konzession ist kein Verstoss gegen die Gewerbefreiheit, da von einer Gaststätte gewisse Gefahren für die Volksgesundheit ausgehen (durch Alkoholmissbrauch)
  • behördliche Kontrolle:
    • Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Schutz der öffentlichen Nachtruhe
    • Jugendschutz
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession:
  • persönlich zuverlässig (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Unterrichtungsnachweis
  • Eignung der Räume
  • öffentliches Interesse
Konzessionsarten

gastronomierelevante Gesetze

Sperrzeit

  • wird eigentlich von der Länderregierung festgelegt; diese kann sie aber weitergeben (an Gemeinden usw.)
  • wird z.B. nach örtlichen Gegebenheiten festgelegt (z.B. Altenheim-, Krankenhaus-, Wohngebietsnähe)
  • Schutz von Anwohnern, Personal, Konkurrenz

An “sichtlich betrunkene” Personen darf kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden. Hierfür trägt der Gastwirt die Verantwortung.


gesetzliche Vorschriften für Spiele, Glücksspiele …

  • Glücksspiel hängt im Gegensatz zum Gesellschaftsspiel nicht vom persönlichen Geschick/Können des Spielers ab
  • beim Glücksspiel darf die “Gewinn- und Verlustmöglichkeit nur einen unbedeutenden Wert ausmachen”, d.h.
    • die Spielsummen müssen sich am “wirtschaftlich schwächsten Spieler” orientieren
    • Glücksspiel wird mit Geld gespielt; Spielgeld, Chips, usw. zählt nicht, wenn der Wirt den eventuellen Umtausch nicht sieht
  • eine “öffentliche Veranstaltung” muss geplant oder angekündigt sein und darf nur in öffentlichen Räumen stattfinden

Preisauszeichnungsverordnung für Bewirtungsbetriebe

  • der Gast muss die Preise schon am Eingang des Gastraumes sehen können
  • es muss mindestens eine Speisenkarte für 4 Tische verfügbar sein
  • Preise müssen inklusive Mehrwertsteuer und allen Zuschlägen ausgewiesen sein
  • Getränke müssen mit Mengenangaben angeboten werden
  • an Automaten müssen Preise gut lesbar sein
  • eine Speise, die nicht auf der Speisekarte steht, darf nicht empfohlen werden, da die Preise für den Gast nicht nachvollziehbar sind