gastronomiebezogene Gesetze
- » Jugendarbeitsschutzgesetz
- » Jugendschutzgesetz
- » Gaststättengesetz
- » gesetzl. Vorschriften für Spiele, Glücksspiele, etc.
- » Preisauszeichnungsordnung für Betriebe
Jugendarbeitsschutzgesetz (JaschG)
- für Personen unter 18 J. in einem Ausbildungsverhältnis
- Schutz vor Gefahren für Gesundheit und physische Entwicklung
Inhalt
- Kinderarbeit (unter 14 J.) ist verboten – Ausnahmen gibt es
- tägliche Arbeitszeit 8h; wöchentlich 40h
- Anspruch auf Ruhepausen
- Fünftagewoche (mindestens 2 Samstage und 2 Sonntage im Monat frei)
- Azubi muss für Berufsschule freigestellt werden
- Urlaub
- bis 16 J. – 30 Werktage
- bis 17 J. – 27 Werktage
- bis 18 J. – 25 Werktage
- Jugendlicher muss vor Beschäftigungsbeginn ärztliche Untersuchung machen;
nach 1 Jahr Nachuntersuchung - verboten sind Arbeiten, die die Kräfte des Azubis übersteigen oder ihn sittlich gefährden
- verboten sind Arbeiten mit hoher Unfallgefahr oder mit vorgeschriebener Geschwindigkeit (=> Fliessbandarbeit)
- keine Ausgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche unter 16 J.
- keine Ausgabe von Tabakwaren an Jugendliche
- keine Ausgabe von branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche
- bestimmte Personen (z.B. Straftäter) sind nicht als Ausbilder zugelassen
- Aushang von Arbeitszeit und diesem Gesetz
Jugendschutzgesetz
- soll Jugendliche vor (sittlichen) Gefahren in der Freizeit schützen
- Kinder – bis 13 J.
- Jugendliche – 14 bis 17 J.
Inhalt
- Aufenthalt in Gaststätten für Jugendliche unter 16 J. ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten verboten,ausser:
- bei Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendhilfe
- auf Reisen
- für die Dauer der Einnahme von Mahlzeiten
- Alkohlika
- kein Branntwein
- keine branntweinhaltigen Genussmittel
- Bier und Wein erst ab 16 J.
- Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
- unter 16 J. in Begleitung eines Erwachsenen bis 22.00 Uhr
- ab 16 J. bis 24.00 Uhr
- Anwesenheit bei Varieté, Kabarett- und Revueveranstaltungen ist verboten
- öffentliche Filmveranstaltungen haben Altersprogression
- Glücksspiele sind verboten
- Rauchverbot unter 18 J.
Gaststättengesetz
- im alten Gaststättengesetz (vor 1970) fand eine sogenannte Bedürfnisprüfung statt
- sie sollte die Anzahl der Gaststätten begrenzen
- für eine neue Gaststätte musste ein wirkliches Bedürfnis bestehen (nur x Gaststätten für y Einwohner)
Konzession
- später wurde das System der Konzession eingeführt
- die Konzession ist kein Verstoss gegen die Gewerbefreiheit, da von einer Gaststätte gewisse Gefahren für die Volksgesundheit ausgehen (durch Alkoholmissbrauch)
- behördliche Kontrolle:
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Schutz der öffentlichen Nachtruhe
- Jugendschutz
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession:
- persönlich zuverlässig (polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterrichtungsnachweis
- Eignung der Räume
- öffentliches Interesse
Konzessionsarten
Sperrzeit
- wird eigentlich von der Länderregierung festgelegt; diese kann sie aber weitergeben (an Gemeinden usw.)
- wird z.B. nach örtlichen Gegebenheiten festgelegt (z.B. Altenheim-, Krankenhaus-, Wohngebietsnähe)
- Schutz von Anwohnern, Personal, Konkurrenz
An “sichtlich betrunkene” Personen darf kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden. Hierfür trägt der Gastwirt die Verantwortung.
gesetzliche Vorschriften für Spiele, Glücksspiele …
- Glücksspiel hängt im Gegensatz zum Gesellschaftsspiel nicht vom persönlichen Geschick/Können des Spielers ab
- beim Glücksspiel darf die “Gewinn- und Verlustmöglichkeit nur einen unbedeutenden Wert ausmachen”, d.h.
- die Spielsummen müssen sich am “wirtschaftlich schwächsten Spieler” orientieren
- Glücksspiel wird mit Geld gespielt; Spielgeld, Chips, usw. zählt nicht, wenn der Wirt den eventuellen Umtausch nicht sieht
- eine “öffentliche Veranstaltung” muss geplant oder angekündigt sein und darf nur in öffentlichen Räumen stattfinden
Preisauszeichnungsverordnung für Bewirtungsbetriebe
- der Gast muss die Preise schon am Eingang des Gastraumes sehen können
- es muss mindestens eine Speisenkarte für 4 Tische verfügbar sein
- Preise müssen inklusive Mehrwertsteuer und allen Zuschlägen ausgewiesen sein
- Getränke müssen mit Mengenangaben angeboten werden
- an Automaten müssen Preise gut lesbar sein
- eine Speise, die nicht auf der Speisekarte steht, darf nicht empfohlen werden, da die Preise für den Gast nicht nachvollziehbar sind