Rechtsgeschäfte
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Geschäftsfähigkeit
=> die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte (Verträge) rechtsgültig abzuschliessen.
Willenserklärung
=> jemand erklärt was er will
=> muss auch vom Empfänger verstanden werden
- – stillschweigend:
- wird wortlos abgegeben
- (Tatsache) wird akzeptiert
- – schlüssiges Verhalten:
- Zeichensprache oder Verhalten, aus dem man schliessen kann
- – ausdrücklich:
- mündlich
- schriftlich
Rechtsgeschäfte kommen durch eine oder mehrere Willenserklärungen zustande.
Durch ein Rechtsgeschäft werden Rechtsverhältnisse
– begründet (z.B. Mietvertrag)
– geändert (z.B. Verkauf eines Grundstücks
– beendet (z.B. Kündigung)
Der Widerruf einer Willenserklärung muss spätestens zeitgleich mit der Willenserklärung den Empfänger erreichen.
Formvorschriften
- gelten für bestimmte Rechtsgeschäfte
- erhöhen die Rechtssicherheit (durch leichte Beweisbarkeit)
- Schutz vor Übereilung und Leichtfertigkeit
- Schriftform
Willenserklärung wird schriftlich festgehalten und von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben (z.B. Ausbildungsvertrag) - öffentliche Beglaubigung
die Echtheit der Unterschrift wird amtlich oder notariell beglaubigt (z.B. Antrag auf Eintrag ins Handelsregister) - öffentliche Beurkundung:
Willenserklärung wird von einem Notar schriftlich festgehalten und in ihrer Echtheit bestätigt (z.B. Grundstückskauf)
Nichtige Rechtsgeschäfte:
- sind von Anfang an ungültig bei
- – Gesetzesverstoß
- – Abschluss mit Geschäftsunfähigen
- – Scheingeschäfte
- – Verstoß gegen die guten Sitten
- – Scherzgeschäfte
- – Formmangel
Anfechtbare Rechtsgeschäfte
- sind vollgültig, aber werden durch Anfechtung rückwirkend nichtig bei
- – arglistiger Täuschung
- – widerrechtlicher Drohung
- – Irrtum
Formvorschriften für ein Testament:
- 5 Bedingungen:
- – Überschrift: “Testament” bzw. “Mein letzter Wille”
- – Vorname, Name
- – Datum
- – Satzanfang “Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte …”
- – Unterschrift
siehe auch:
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- » Zahlungsverzug
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- » aussergerichtliches Mahnverfahren
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