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Abzug vom Brutto für Essen?

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(@cosch87)
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hi leute,
also ich bin schon ausgelernt und in dem betrieb wo ich arbeite werden mir von meinem netto 56 € im monat abgezogen. dafür kann ich allerdings auch essen und trinken was ich möchte (natürlich kein rinderfilet oder sowas) aber da ist dann eben auch ab und an mal nach feierabend ein radler drin, wenn der chef nix dagegen hat. das ist der vorteil in einem familienbetrieb

Der Gast ist nur solange König, wie er sich auch so benimmt!!

Ich habe leider nur Zwei Arme, hätte ich drei, wäre ich im Zirkus!!

 
Veröffentlicht : 29/04/2008 4:25 pm
(@friesenotto)
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Reputable Member
 

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 205 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
1. Frühstück von 45 Euro,
2. Mittagessen von 80 Euro und
3. Abendessen von 80 Euro.
.....

.....

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 198 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.

Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,45 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,80 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Zitat Ende

Also Vollverpflegung: 205,-- Euro

Der Chef muss die o.g. Werte berechnen, ansonsten wird der Chef für die Beträge steuer- und sozialabgabenpflichtig!

Man kann aus dem Sachbezug raus, begibt sich aber auf ganz dünnes Eis, denn schon ein Naschen bei Lebensmitteln, die vom Gast zurückkommen, kann von Chef als Diebstahl ausgelegt werden und zur fristlosen Kündigung führen!

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Auch Diebstahl von Abfall rechtfertigt Kündigung
Selbst die fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Abfall ist rechtmäßig, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem früheren Urteil bestätigte (Az: 5 Sa 341/05). In dem Fall hatte der Kläger hatte ohne Wissen des Arbeitgebers Aluminiumreste aus dem Betrieb mitgenommen und an ein Recyclingunternehmen verkauft. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dieser rechtfertigte sein Vorgehen damit, es habe sich um Abfall gehandelt. Daher liege rechtlich gesehen kein Diebstahl vor. Dieser Argumentation ist das Gericht allerdings nicht gefolgt und hat dementsprechend die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen.

gruss

friesenotto

Dieser Beitrag wurde extrem umweltfreundlich aus wiederverwerteten Buchstaben und Wörtern von weggeworfenen e-mails geschrieben und ist deshalb voll digital abbaubar!

 
Veröffentlicht : 29/04/2008 6:52 pm
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