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Abschlussprüfung Winter 2008!

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Alex
 Alex
(@gastro-alex)
Beiträge: 3501
Mitglied
 

Meine Ideen: Da der Gast keinen Vertrag mit dem Wirt hat, sondern der Veranstalter sprich sein Betrieb der die Weihnachtsfeier gebucht hat, bin ich als Bedienung kein Erfüllungsgehilfe sondern Verrichtungsgehilfe. Dafür haftet der Wirt - egal ob fahrlässig oder vorsätzlich. Der Unterschied bei der Verrichtung ist allerdings die Tatsache, dass sich der Wirt - im Ggstz. zur Erfüllung - von der Haft befreien kann, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Personals nicht fahrlässig/vorsätzlich handelte.

- Wie bewerte ich die Tatsache, dass ich als Bedienung nur die Reininungskostenrückerstattung "versprochen" habe?
- Wie bewerte ich die Tatsache, das nur die Anzugsjacke beschmutzt wurde, nicht aber der gesamte Anzug?
- Ist Schadenersatz zulässig?

Oha, mit Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen habe ich mich in Betriebswirtklausuren rumgeschlagen, dafür ist es mir gerade zu spät 😉 Und sowas ist Prüfungsstoff?

Grundsätzlich ist Schadensersatz zulässig, da ein Schaden entstanden ist. Die Frage nach Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen stellt sich m.E. nur, wer den Schaden zu ersetzen hat - Du oder der Wirt.
Natürlich kann der Gast nicht den Ersatz des gesamten Anzugs fordern.
Seine Ansprüche sind m.E. insofern gerechtfertigt, dass der ursprüngliche Zustand (sauberer Anzug) wieder hergestellt wird. Das kann zumindest die Reinigung sein und im Extremfall auch die Fahrtkosten zur Reinigung plus evtl. Arbeitszeitausfall o.ä. Aber das ist wirklich extrem. Pauschal mit 50,- ist auch unglücklich. Als "Zahler" des Schadens sollte man auch wirklich nur die entstandenen (und gerechtfertigten) Kosten zahlen.

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"Aus Respekt vor dem Arbeitgeber erscheint man eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn, verbeugt sich vor dem Chef und nach Dienstschluss entschuldigt man sich, dass man nun gehen wird, und bedankt sich gleichzeitig, dass man heute arbeiten durfte ..." - Martin Schulz im Rolling Pin 07/2010 - (über das Arbeiten in Japan ...)

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Veröffentlicht : 01/05/2009 3:08 am
 Kai
(@kai)
Beiträge: 708
Honorable Member
 

Das mit den Gehilfen an sich ist glaube ich auch nicht direkt prüfungsrelevant. Das war nur das, was in meinem Buch stand - aber ich glaube die beiden Begriffe wurden nicht verlangt.

Nach mehrmaligen Nachdenken denke ich, dass der Gast nur Anspruch auf die Reinigungskosten hat. Angenommen, der Fleck geht nicht raus, dann müsste man nochmal prüfen, ob die ganze Jacke oder gar der ganze Anzug ersetzt wird.

Ich glaube auch, dass der Gast nicht einfach pauschal sagen kann "So, 50 € oder 500 oder 10.000 € Schadenersatz" ... So wie du gesagt hast, Alex ... er müsste es irgendwie beweisen, die Frage ist nur: wie? Denke nicht, dass ihm das möglich ist. Von daher: kein Schadenersatz! Wobei ich den Gedankenansatz mit Fahrtkosten etc. auch für richtig halte.

Btw: Ohne die geforderte Reinigungsrechnung hat es der Gast sowieso schwer, oder? Könnte er die Erstattung der Reinigungskosten auch ohne Rechnung verlangen? Nehme mal stark an dass die "Beweispflicht" beim Gast liegt ... der Hotelier muss ja wissen, wie viel "der Fleck wert ist"...

Das würde ich dann dem Gast auch so sagen. Natürlich entschuldigen, das ist klar. Ihm sagen, dass wir auf alle Fälle die Rechnung brauchen und eben auf das Gesetz hinweisen.

Ein Gutschein oder irgendwas in der Art kann man ja noch dazulegen 😉 Immerhin hätten wir das Theater ja nicht, wenn dem Personal kein Fehler unterlaufen wäre.

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Veröffentlicht : 10/05/2009 5:47 pm
Alex
 Alex
(@gastro-alex)
Beiträge: 3501
Mitglied
 

Wo ist denn das Problem? Der Beweis über die Kosten ist die Reinigungsrechnung?!
Der Gast bekommt eine Rechnung von der Reinigung. Die gibt er dem Hotel und bekommt die Auslagen erstattet. Das Hotel gibt dann die Kosten evtl. an eine Versicherung weiter 8).
Und wenn der Gast im Haus bleibt, bietet man ihm die (kostenfreie) Reinigung bis zum nächsten Tag an. Das ist meistens das Unkomplizierteste für alle :).

Verlangen kann der Gast viel, aber der Hotelier braucht ja auch einen Beleg, den er verbuchen kann.

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Veröffentlicht : 10/05/2009 9:26 pm



 Kai
(@kai)
Beiträge: 708
Honorable Member
 

Wo ist denn das Problem?

Nirgends. 😉

Wir haben nur die Lösungen besprochen und ich wollte sie hier nochmal kundtun, da sich in einem anderen Thread jemand für die richtige Lösung der Aufgabe interessierte. 🙂

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Veröffentlicht : 10/05/2009 10:40 pm
Alex
 Alex
(@gastro-alex)
Beiträge: 3501
Mitglied
 

Ahso. Na dann. 🙂

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Veröffentlicht : 11/05/2009 12:31 am
Seite 6 / 6



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