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Hotelfachfrau Prüfung auch ohne Betrieb

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(@vanilla)
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Hallo

ich würde im oktober von meinen betrieb fristlos gekündigt. das aber vor gericht geht weil es währent und wegen einer kankheit war. nun habe ich im mai prüfung und wollte fragen ob ich dazu einen betrieb brauche!oder reicht es wenn ich nur in die schule gehe und neben bei arbeite?

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 12:03 p.m.
Quin_Tulop
(@quin_tulop)
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Estimable Member
 

Hallo vanilla,

schnack das mal mit deiner zuständigen IHK-Stelle ab.
Die wissen auf jeden Fall wie es aussieht.

Viel Erfolg!

!!!Ich erstelle meine Beiträge nach bestem Wissen und Gewissen!!!

~ Wenn der Wind der Veränderung weht, treibt er die Mühle des Lebens an ~

~ Sei nicht wie der Bär und fange den Lachs, sei wie der Hase und jage den Dachs ~

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 3:05 p.m.
(@vanilla)
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danke schon

wenn jemand noch was weis dann bitte schreiben

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 3:26 p.m.



(@nonamew)
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ich hatte das problem auch mal, stand als frisch gefeuerte kurz vor der prüfung. das es zum gericht gehen sollte, interessierte die ihk da immer herzlich wenig. mir wurde damals erklärt, dass grundsätzlich eine prüfung ohne betrieb nicht möglich sei, weil das "nicht der sinn der ausbildung" ist und man dann ja in den letzten tagen/wochen/monaten bis zur prüfung nicht ausgelernt wird, bzw einem nichts beigebracht wird. ob einem mit ausbildungsbetrieb nun mehr beigebracht wird, als wenn man einfach nur so seine erfahrungen als zb. kellnerin sammelt, lasse ich mal dahingestellt..
ich wünsche dir trotzdem viel glück, viel geduld und ausreichend nerven für das gespräch mit der ihk. vielleicht klappts ja bei dir 🙂
ansonsten kann ich dir den tip gehen, dass du einfach in andere betriebe gehen solltest, dich vorstellst, deine situation schilderst und erklärst, dass du einen neuen betrieb brauchst, um die prüfung zu absolvieren. dazu wärst du auch bereit, deine prüfungsgebühren selbst zu zahlen (das geld wirst du dann von niemandem wiederbekommen, aber immerhin hättest du die prüfung in der tasche. die gebühren sind von ihk zu ihk unterschiedlich und betragen circa 300€).

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 3:46 p.m.
Ynee
 Ynee
(@ynee)
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ich hatte das problem auch mal, stand als frisch gefeuerte kurz vor der prüfung. das es zum gericht gehen sollte, interessierte die ihk da immer herzlich wenig. mir wurde damals erklärt, dass grundsätzlich eine prüfung ohne betrieb nicht möglich sei, weil das "nicht der sinn der ausbildung" ist und man dann ja in den letzten tagen/wochen/monaten bis zur prüfung nicht ausgelernt wird, bzw einem nichts beigebracht wird. ob einem mit ausbildungsbetrieb nun mehr beigebracht wird, als wenn man einfach nur so seine erfahrungen als zb. kellnerin sammelt, lasse ich mal dahingestellt..
ich wünsche dir trotzdem viel glück, viel geduld und ausreichend nerven für das gespräch mit der ihk. vielleicht klappts ja bei dir 🙂
ansonsten kann ich dir den tip gehen, dass du einfach in andere betriebe gehen solltest, dich vorstellst, deine situation schilderst und erklärst, dass du einen neuen betrieb brauchst, um die prüfung zu absolvieren. dazu wärst du auch bereit, deine prüfungsgebühren selbst zu zahlen (das geld wirst du dann von niemandem wiederbekommen, aber immerhin hättest du die prüfung in der tasche. die gebühren sind von ihk zu ihk unterschiedlich und betragen circa 300€).

Ich hab ja auch als nicht-angestelle gelernt, sondern ne überbetriebliche Ausbildung gemacht, bin daher nicht wirklich in der Materie drin.
Daher eine dumme Frage meinerseits: Kann das dann nicht als Externenprüfung vor der IHK laufen?

Wir tanzen Samba an der Weser! 😉

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 3:52 p.m.
(@nonamew)
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bestimmt.
allerdings gabs doch da wieder eine regelung..
wie war das nochmal?!
man muss mindestens 4 jahre durchgehend, als festangestellte in der gastronomie tätig sein und dies auch nachweisen können. erst dann hat man "anspruch" auf diese externenprüfung..
ich weiß nur leider nicht mehr, ob es wirklich 4 jahre waren, vielleicht waren's auch mehr.. ?)

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 3:59 p.m.



Ynee
 Ynee
(@ynee)
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bestimmt.
allerdings gabs doch da wieder eine regelung..
wie war das nochmal?!
man muss mindestens 4 jahre durchgehend, als festangestellte in der gastronomie tätig sein und dies auch nachweisen können. erst dann hat man "anspruch" auf diese externenprüfung..
ich weiß nur leider nicht mehr, ob es wirklich 4 jahre waren, vielleicht waren's auch mehr.. ?)

?) Also bei uns waren die Vorraussetzungen eine gewisse Anzahl Praxisstunden (lass es am Ende vllt. 12 Monate Praxis gewesen sein) + Berufsschule (was vllt. nochmal 6-7 Monate waren)

Wir tanzen Samba an der Weser! 😉

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 4:21 p.m.
(@nonamew)
Beiträge: 827
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ach, iss wahrscheinlich auch von IHK zu IHK unterschiedlich :mrgreen:

bei mir kam das damals in frage, ich wollte meine abschlussprüfung machen, war aber kein azubi. hatte mich bei der IHK erkundigt und die sagten mir dann, ich müsse soundsoviel jahre ( 4? ) "berufserfahrung" nachweisen können.. na ja, und daran scheiterte es auch. eine bekannte von mir spart schon seit langen für diese prüfung, die dann nämlich circa 1000€ kostet. hier in der region werden die prüfungen dann auch mit den "normalen" prüflingen durchgeführt, da gibt es keine extratermine oder sowas..

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 4:25 p.m.
(@vanilla)
Beiträge: 5
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sind ja nicht gerade gute nachrichten

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 4:27 p.m.



(@nonamew)
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vanilla, hast du denn schon bei deiner IHK angerufen?

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 4:31 p.m.
(@vanilla)
Beiträge: 5
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ja aber die geben mir keine auskunft muss jetzt erst zu einen schlichtungstermin

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 4:57 p.m.
(@nonamew)
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hast du den denn schon? ist der weit vor der prüfung?

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 5:07 p.m.



(@vanilla)
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habe im mai prüfung

 
Veröffentlicht : 03/11/2010 5:53 p.m.
Quin_Tulop
(@quin_tulop)
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Estimable Member
 

§ 40
Zulassung in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit
zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit,
die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen
will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen
Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige
Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Lt. BBiG

Man braucht also das doppelte der Lehrzeit in Berufserfahrung, sprich für HoFa, HoKa, Koch, ReFa 6 Jahre Erfahrung und für Fachkraft im Gastgewerbe 4 Jahre Erfahrung.

Sprich, wenn du nachweisen kannst, dass du alles erlernt hast, z.B. durch das langverfluchte Berichtsheft, kannst auch zur Prüfung zugelassen werden.
Wenn du also schon alle Abteilungen durchlaufen hast, sollte dem nichts im Wege stehen.
Wenn du es denn auch korrekt geführt hast...

!!!Ich erstelle meine Beiträge nach bestem Wissen und Gewissen!!!

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Veröffentlicht : 04/11/2010 4:17 p.m.
Ynee
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(@ynee)
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§ 40
Zulassung in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit
zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit,
die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen
will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen
Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige
Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Lt. BBiG

Man braucht also das doppelte der Lehrzeit in Berufserfahrung, sprich für HoFa, HoKa, Koch, ReFa 6 Jahre Erfahrung und für Fachkraft im Gastgewerbe 4 Jahre Erfahrung.

Sprich, wenn du nachweisen kannst, dass du alles erlernt hast, z.B. durch das langverfluchte Berichtsheft, kannst auch zur Prüfung zugelassen werden.
Wenn du also schon alle Abteilungen durchlaufen hast, sollte dem nichts im Wege stehen.
Wenn du es denn auch korrekt geführt hast...

Bei ihr würde dann aber Absatz 2.2 ziehen, der ja das doppelte der Lehrzeit wiederlegt, wenn man die Erlangung des Wissen, sprich, Berichtsheft, ggf. Arbeitszeugnisse, nachweisen kann, oder?

(Irgendwie hab ich das Gefühl, das wolltest du sagen, aber verzeih mir, ich bin naturblond. Ausserdem interessiert :D)

Und ich frag mich grad immer noch mit welcher berechtigung ich wohl meine Prüfung machen durfte 😀

Wir tanzen Samba an der Weser! 😉

 
Veröffentlicht : 04/11/2010 4:30 p.m.



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