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[Oben angepinnt] Umrechnung Schulnoten in Punkte / Kammerschlüssel

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(@friesenotto)
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Moin ,moin, Cosch87
§ 43 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Da es Bundesgesetz ist, ist es also egal ob in Hinterposemuckelfehn oder Südwestfalen.

Berufsschule ist Ländersache, Prüfung ist Bundessache.

Die Berufschulnoten haben also absolut nichts mit der Zulassung zur Prüfung zu tun! Man kann mit einem Berufsschulzeugnis, das aus lauter Sechsen besteht, seine Prüfung ablegen und bestehen. Der Prüfungsausschuss kennt die Berufsschulnoten der Prüflinge nicht! Ist auch besser so, sonst wäre man voreingenommen.

Ausnahme:
§ 45 BBiG Zulassung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Hier erfährt die zuständige Stelle(IHK) und als letzte Instanz der Prüfungsausschuss auch nur: "Leistungen rechtfertigen die vorgezogene Prüfung / Leistungen rechtfertigen die vorgezogene Prüfung nicht"
Noten werden nicht genannt.

gruss

friesenotto

Dieser Beitrag wurde extrem umweltfreundlich aus wiederverwerteten Buchstaben und Wörtern von weggeworfenen e-mails geschrieben und ist deshalb voll digital abbaubar!

 
Veröffentlicht : 05/08/2010 6:03 pm
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