Benachrichtigungen
Alles löschen

Berufsschule (8h) und danach arbeiten

9 Beiträge
6 Benutzer
0 Likes
7,634 Ansichten
(@sunshine-2)
Beiträge: 4
New Member
Themenstarter
 

Hallo,

habe zurzeit ein kleines Problem auf dem Herzen und wollte nach Rat fragen.
In letzter Zeit muss ich fast jeden Freitag nach 8h Berufsschule noch 5 Stunden in die Arbeit... anfangs dachte ich mir, dass das bestimmt eine Ausnahme sei und ich das einmal schon schaffe.
Mittlerweile wird mir das aber zu viel. Wenn ich Berufsschule habe gehe ich um 6:30 am Morgen aus dem Haus und um 16:45 komme ich wieder nach Hause. Der Betrieb möchte dann, dass ich wieder um 18 Uhr arbeite. Also muss ich um 17:15 wieder losfahren. Ich schaffe es weder was zu essen, noch kurz zur Ruhe zu kommen. Ich schaffe das nicht...

Ich bin volljährig, aber ist das zulässig??

 
Veröffentlicht : 07/10/2012 10:09 pm
(@april)
Beiträge: 24
Eminent Member
 

Ich bin der Meinung, dass wir in WISO gelernt haben, dass ein Unterrichtstag als Arbeitstag gezählt wird, wenn der nach dem 3. Block endet .. oder wenn der Schultag mind. 6 h dauert, irgendwie sowas, aber auf jeden Fall zählt es als Arbeitstag, wenn du, wie du schreibst, 8 h in der Berufsschule bist. Daa läuft was falsch, aber ansonsten frage doch mal in der Berufsschule nach, gerade die, müssten dir doch dazu was sagen können!
Viel Erfolg :)!

 
Veröffentlicht : 07/10/2012 11:34 pm
(@nonamew)
Beiträge: 827
Prominent Member
 

Das kannst du Dir ganz einfach selbst ausrechnen.

Ein Schultag zählt nicht als "8 Std.", sondern du musst die Pausen abziehen, also rechnest du 8 Unterrichtsstunden mal 45Minuten. Jetzt schau in deinen Ausbildungsvertrag. Wieviele Stunden sollst du täglich arbeiten? Gehen wir mal von 8,5 plus Pausen aus. Dann fehlen dir an einem Schultag noch 2,5 Std, für die Dich der Arbeitgeber tatsächlich ins Haus zitieren darf.

Klar kannst du aufmucken, wenn du nun länger als 2,5 Stunden arbeitest.
Aber meinst du, es bringt etwas?

Meckerst du auch, wenn du ohne Schultag Überstunden machen musst?

Gewöhn dich an die Mehrarbeit, die hast du in dieser Branche überall.

Und wenn du in der Probezeit bist, halt lieber die Klappe.

Gastronomie ist nicht so einfach, wie sich die jungen Leute das immer vorstellen...

 
Veröffentlicht : 08/10/2012 12:46 pm



 Reni
(@reni)
Beiträge: 95
Trusted Member
 

NoName, das ist so nicht richtig Es gibt einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 413/99 vom 26. März 2001). Danach müssen Berufsschultage auf die Arbeitszeit mit den Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen und der Wegezeit von der Berufsschule zur Arbeitsstätte angerechnet werden.

 
Veröffentlicht : 08/10/2012 2:35 pm
(@friesenotto)
Beiträge: 312
Reputable Member
 

Moin, moin, Reni

Auch deine Meinung ist nicht ganz richtig.

sunshine verläßt morgen um 06.30 Uhr das Haus und kehrt um 16.45 Uhr wieder in ihre Wohnung zurück.

Nehmen wir einmal an, dass die Berufsschule um 08.00 Uhr beginnt. dann hat sie morgen und nachmittags jeweils 1.30 Stunden Wegezeit zwischen Berufschule und Wohnung, die nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Wegezeit wird nur zwischen Berufsschule und Aulbildsstätte angerechnet. Damit hat sie 5.15 Stunden anzurechnende Berufsschulzeit, bleiben zur regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden noch 2.45 Stunden. Somit wäre eine Ausbildung von sunshine noch für 4.45 Stunden gem. Arbeitszeitgesetz zulässig.

gruss

friesenotto

Dieser Beitrag wurde extrem umweltfreundlich aus wiederverwerteten Buchstaben und Wörtern von weggeworfenen e-mails geschrieben und ist deshalb voll digital abbaubar!

 
Veröffentlicht : 09/10/2012 12:40 pm
(@mone88)
Beiträge: 551
Honorable Member
 

Also wenn ich mich richtig erinnere greift aber hier das Jugendarbeitsschutzgesetz und es ist egal wie lange der Weg zwischen Schule und Wohnung ist:

Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche
Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Abs. 1, Nr.1
JArbbSchG). Diese Bestimmung gilt im Übrigen auch für berufsschulpflichtige Erwachsene(!).
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden)
darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit
acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Abs. 1
JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn
es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt.
(IHK Bochum)

Hast du schonmal mit deinem Chef darüber gesprochen?
Bei hin und wieder mal würde ich persönlich nichts machen, so ist das Leben, aber dauerhaft finde ich muss man das nicht durchziehen

Seamos realistos y hagamos lo imposible. URUGUAY, EL PAIS DE MI CORAZON Y EL MEJOR LUGAR DEL MUNDO!

 
Veröffentlicht : 09/10/2012 6:10 pm



 Reni
(@reni)
Beiträge: 95
Trusted Member
 

Mone, es stimmt, dass für Jugendliche noch andere Regeln gelten, aber sunshine hatte gesagt, dass er/sie volljährig ist.

Friesenotto, eigentlich können wir gar nicht sagen, wie viele sunshine noch arbeiten muss, weil wir nicht die Zeit des Weges zwischen Berufsschule und Arbeitsstätte kennen.

 
Veröffentlicht : 09/10/2012 6:57 pm
(@mone88)
Beiträge: 551
Honorable Member
 

Nein, diese Regelung gilt auch tlw. für berufsschulpflichtige Erwachsene.

§ 9 Berufsschule
(l) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

Evtl greift hier auch der Tarifvertrag noch rein.

Seamos realistos y hagamos lo imposible. URUGUAY, EL PAIS DE MI CORAZON Y EL MEJOR LUGAR DEL MUNDO!

 
Veröffentlicht : 09/10/2012 7:12 pm
(@friesenotto)
Beiträge: 312
Reputable Member
 

Moin, moin, Mone88
Nein, diese Regelung gilt auch tlw. für berufsschulpflichtige Erwachsene.

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind

Der § 1 sagt eindeutig, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht für Erwachsene gilt, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt!
In diesem Falle bezieht sich § 9 Abs. 1. nur auf die Beschäftigung vor Berufsschulbeginn.
Die Wegezeitanrechnung zwischen Wohnung und Berufsschule ist explizit vom BAG ausgenommen worden. Es wird gem. BAG nur Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungstätte angerechnet.

gruss

friesenotto

Dieser Beitrag wurde extrem umweltfreundlich aus wiederverwerteten Buchstaben und Wörtern von weggeworfenen e-mails geschrieben und ist deshalb voll digital abbaubar!

 
Veröffentlicht : 10/10/2012 5:29 pm





Teilen: