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Standby-Dienst

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 Haze
(@haze)
Beiträge: 738
Honorable Member
Themenstarter
 

Hallo 🙂

Also, ich wende mich hier mit einem sehr heiklen Thema an euch, weil ich weiß, dass einige sehr fit im Arbeitsrechts, vorallem hinsichtlich von Azubis sind und mir bestimmt weiterhelfen können.

Situation 1:
Wir sind ein Flughafenhotel, dh. es kann am Abend vorkommen, dass wir Layover in großen Mengen (je nach Anzahl der freien Zimmer) bekommen. Deswegen gibt es bei uns Standbydienste. Und genau um diese geht es!
Im Dienstplan, der die Woche vorher ausgehängt wird, steht dann z.B. A / SB spät oder A / SB früh. Wir haben also frei, aber müssen dennoch unentgeldlich auf Abruf bereit stehen. Für den Spätdienst bis min. 22 Uhr, für den Frühdienst ähnlich und dann innerhalb einer halben Stunde im Hotel sein (kann abweichen wegen des Anfahrtsweges).

Nun zu meinen Fragen: Ist dies rechtlich gesehen überhaupt zulässig? Ist es zulässig, wenn es dafür eine Gegenleistung gibt (Geld, Guttage etc)? Dürfen sie das nur bei Festangestellten? Genell bei Azubis?

Situation 2:
Desweiteren gibt es durch diese Standby-Dienste sehr oft kurze Wechsel, eine Azubine im 3. LJ hatte bsp.weise Bardienst (17.30 - 02.00 Uhr) und am nächsten Tag A / SB früh, dh. wenn wir diese Layover bekommen hätten, hätte sie am nächsten Tag um 6 Uhr morgens anfangen müssen.

Zulässig? Gegenleistung? Es gibt doch eine Ruhepause. Dazu muss ich noch sagen, wir sind eigentlich alle über 18 Jahre alt.

Situation 3:
Ich bin noch ein Schulkind, 2. LJ und ü18. Ich hab Schule von Montag bis Freitag, 3mal bis 16 Uhr. Ich wurde Mo, Di, Do, und Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr zum Spätdienst eingeteilt und bin keinen der Tage vor 01.00 Uhr rausgekommen, muss aber am nächsten Tag um 08.00 Uhr in der Schule sein! Am Mittwoch wurde ich dann zum Standby um 21.00 Uhr angerufen, und sollte ins Hotel kommen, allerdings konnte ich dies dann mit dem Kollegen anders vereinbaren bzw. hatte sich geklärt.

Zulässig? Ich hab für diese Tage einen halben Guttag bekommen, allerdings ist ein halber Guttag für 4h zulässig und nicht für jeden Tag 6h. Ruhepausen?

Ich werde mich demnächst auch mit meiner Rechtsschutz in Verbindung setzen, zu der mir ein Kollege geraten hat. Denn es ist einfach so, dass diese Dienste seit Beginn meiner Ausbildung vergeben werden, doch keiner sich da mal erkundigt hat und seit wir unseren neuen Restaurantleiter haben, nimmt das einfach überhand. Wir sagen niemals nein, wenn wir um einen zusätzlichen Dienst gebeten werden, keiner von uns, aber so gehts einfach nicht weiter.

Wichtig daran wäre, die Paragraphen und sowas mitgeliefert zu bekommen. Gerne auch per Email, das wir da vlt unsere Situation verbessern können.
Da fällt mir noch etwas ein, wie verklickert man das dann am Besten der Geschäftsleitung bzw. denjenigen, der sowas einteilt? 🙂

Ich danke im Voraus für die Hilfe. Falls noch Fragen dazu sind oder eMail benötigt wird, gerne, gerne 🙂

einen schönen Abend und merry christmas 🙂
LG Haze

 
Veröffentlicht : 21/12/2008 2:42 a.m.
(@mone88)
Beiträge: 551
Honorable Member
 

Also, bzgl. Situation 3 Berufsschule habe ich folgendes gefunden:
§9 JArbSchG
Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1 vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
3,. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

Des weiteren gilt: (auch für Fall 2)
Arbeitzeitgesetz §5 Ruhezeiten
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(laut JuArbSchG wären es 12 Stunden aber du bist ja schon über 18 wenn ich das jetzt richtig gelesen habe)
(Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Meine Quelle: http://bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html
Hoffe ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen.
In eigener Sache: Alter SChwede....bei euch is Arbeiten ja echt ein rund-um-die Uhr job...un da reg ich mich bei mir wegen unbezahlten überstunden und guttagen auf *lol*

Seamos realistos y hagamos lo imposible. URUGUAY, EL PAIS DE MI CORAZON Y EL MEJOR LUGAR DEL MUNDO!

 
Veröffentlicht : 21/12/2008 4:32 p.m.
 Haze
(@haze)
Beiträge: 738
Honorable Member
Themenstarter
 

Noch irgendjemand von den Recht-Cracks? 🙂

 
Veröffentlicht : 19/02/2009 9:37 p.m.



 Liz
(@liz)
Beiträge: 10
Active Member
 

na hallo ....

krasse sache.

-> mail doch mal deiner handelskammer (landesbezogen)

die hamburger haben mir auch sofort geantwortet, (allerdings mit 1000 links zugeballert, dennoch hilfreich) 😕

ansonsten: krasse sache, bei euch gehts ab

viel erfolg und durchhaltevermögen noch

 
Veröffentlicht : 11/03/2009 2:00 a.m.

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