Würde ich nicht sagen, dass es verboten ist. Solange du die Dinger nicht als "neu" und unangebrochen verkaufst, versteht sich. Alles andere sollte ich bei Gelegenheit nachschauen.
Momentan interessiere ich mich aber eher zwangsweise für Mord und Totschlag und Diebstahl. 😉
Angehende Staranwältin, die kurzzeitig der Gastronomie verfallen, aber inzwischen wieder geheilt ist...
Mord und Totschlag hört sich auch gut an, ich hab da einen F&B Direktor den ich nicht mag 😀 😀
God gave us two ears and one mouth, and most people haven't taken the hint.
Disclaimer: Alle meine Posts enthalten meine eigene Meinung.
Is mir n Tick zu weit 😉
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schade 😀 ich hätrte noch ne ehemalige Direktionsassistentin in Deutschland im Angebot 😀
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ja, also einen schönen Chardonnay Latour wird niemand zusammenschütten, aber nen Müller Thurgau in 1,5 l Flasche? Ich würde auch behaupten, daß ganz junge Weine damit unkomplizierter sind, als lang gereifte, die werden sich mehr unterscheiden...
In den Betrieben, in denen ich vorher gearbeitet habe, war es Gang und Gebe. Sfz, da muss man wohl einen Sommelier fragen, was der dazu sagt. Alles hier sind ja nun Spekulationen, oder?
Zwei angebrochene Flaschen... sagen wir Grappe (selber Marke!)ob man die wohl zusammenschütten darf? Oder einfach auch nur Vodka, da kann ich mir keine Schwierigkeiten vorstellen.
Achso, das mit dem Bier, ich erinnere in fast zwei Jahren, daß ich dort war eine Gaststimme, die sich wunderte. Alle anderen, oftmals auch bekennende Trinker dieser Marke, haben keinen Unterschied festgestellt, oder-zumindest diesen nicht kundgetan. Aber das andere war auch ein helles Pilsener, mit Aromen, einem Becks sehr ähnlich..
Trotzdem doof.
Es ist ja so, dass es beim Schnaps wohl weniger oft vorkommt, dass gleich 2 Flaschen der gleichen Sorte halb voll sind. ^^
Das mit dem Wein is nachvollziehbar. Is ja ständig so. Da sinds auch mal 3 angebrochene... oder mehr, jenachdem 🙂
Ich glaube das Beispiel am Anfang, als es mit dem Zusammenschütten anfing bezog sich sicherlich auf normalen "Standard"-Wein. Mit Sicherheit redete er da nicht von nem 80Euro-Kaliber 😉 Und wie gesagt, das is nicht verboten und meiner Meinung nach auch nicht schlimm. Es handelt sich hierbei ja eigentlich immer um offene Weine.
Wenn mir das als offener Wein angeboten wird, ok---
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Er macht sich gem §281 iVm §280,242 BGB strafbar und könnte wohlmöglich von jedem, der sich von ihm bewirten lässt auf schadensersatz verklagt werden, voraussetzung sind natürlich eindeutige beweise wobei ich ja schon davon ausgehe, dass einige hofas,refas vom fach oder überhaupt "kenner" den unterschied doch schon am geschmack erkennen kann.
Aber wo kein Kläger ist gibt es auch keinen Angeklagten, oder? 😉
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Öhm, auch wenn Du das richtige meinst, macht man sich m.E. erst im Sinne des StGB "strafbar". §280 & §281 BGB beziehen sich bereits auf den Schadensersatz und sind dementsprechend keine Anspruchsgrundlage.
Zivilrechtlich ist das m.E. §434 BGB iVm §437 Nr.1 bzw. Nr.3
(vielleicht erbarmt sich ja mayflower zu diesen Fällen, auch wenn sie weniger Strafen als Mord und Totschlag nach sich ziehen.)
"Kenner" würde ich allerdings weniger als Beweis anführen, sondern einfach die betreffende Flüssigkeit aufbewahren 😉
"Watch, learn and don't eat my cookie!" - Phoebe in Friends S05E14
"Aus Respekt vor dem Arbeitgeber erscheint man eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn, verbeugt sich vor dem Chef und nach Dienstschluss entschuldigt man sich, dass man nun gehen wird, und bedankt sich gleichzeitig, dass man heute arbeiten durfte ..." - Martin Schulz im Rolling Pin 07/2010 - (über das Arbeiten in Japan ...)
Also was § 242 BGB darin zu suchen hat, weiß ich nicht. Dachte man benutzt diese Vorschrift nur, wenn gar nichts anderes geht.
§§ 434 I 3 BGB iVm § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB finde ich auch sinnvoll hier. Ich würde nur aus dem BGB SE verlangen, da es sich hier um Kaufrecht handelt.
Bei den Normen aus dem StGB wäre ich vorsichtig, da bspw. der Diebstahl oder die Unterschlagung immer die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraussetzen. Und fremd ist eine Sache nur, wenn sie im Mit-/ Allein- oder Gesamteigentum eines anderen steht. Fraglich ist allerdings, wie es sich auf den Angestellten auswirkt. Ich würde hier den Erüfllungsgehilfen mit § 278 BGB bejahen, aber wie das mit dem StGB zusammenhängt. Puh..
Hoffe das reicht erstmal.
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Was auch immer das bedeutet, ich gebe dir mal recht 😀
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😆 stimmt!!! 😆 jetzt wollt ich hier mal mit dem gelernten prollen und hab doch glatt den sachmangel vergessen lach!!!
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Mir gehts wie Andy, mayflowers Beitrag erinnert mich irgendwie an Züricher Allerlei(Nu bekomm ich Hunger!) 😆 Wieso zum Teufel hab ich kein Jura studiert.....? ^^
Nein, keine Angst, spar dir die Mühe das für normalsterbliche zu übersetzen 😀
§ 242 BGB ist Treu und Glauben und in diese Vorschrift kann man FAST alles reininterpretieren, und sie deswegen oft anwenden, auch wenn keinem so richtig klar ist, was das bedeuten soll. 😉
§ 434 BGB klärt den Sachmangel, d.h. wenn eine Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
§ 437 BGB räumt dem Käufer dann Rechte ein, die er bei einer mangelhaften Leistung hat: Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreisminderung und eben den SE( = Schadensersatz).
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Muss ich doch nicht dumm sterben 😀